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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gestaltungsfreiheit, Auftrag

  1. TAURUS DESIGN behält sich bei der Schaffung seiner Werke absolute Gestaltungsfreiheit vor, soweit ihm von seinem Auftraggeber keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
  2. Der Auftraggeber wird TAURUS DESIGN rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung der Aufträge nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
  3. TAURUS DESIGN ist nur in soweit verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen zu überprüfen, wie dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt TAURUS DESIGN nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.
  4. TAURUS DESIGN übernimmt keine Gewähr für die Neuheit der angefertigten Entwürfe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Entwürfe von TAURUS DESIGN mit eigenen Rechtsmitteln auf Neuheit und Einzigartigkeit zu prüfen, um etwaige Schutzrechtsverletzungen auszuschließen.
  5. Die von TAURUS DESIGN aufgestellten Zeitpläne enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Vorlage der für das entsprechende Projekt notwendigen Informationen und Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Designleistung erbracht worden ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von TAURUS DESIGN liegen, gleichviel, ob sie bei TAURUS DESIGN, einem Unterlieferer oder Sachverständigen eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Designleistung erheblich beeinflussen. Die vorbezeichneten Umstände hat TAURUS DESIGN auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird TAURUS DESIGN dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

§ 2 Honorar

  1. Soweit nicht anders bestimmt ist, sind die im Designvertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind. In der Regel setzen sich die Honorare bzw. die Vergütung aus der Entwurfsvergütung und der Nutzungsvergütung zusammen. Die Entwurfsvergütung wird für die Erstellung von Entwürfen berechnet. Die Nutzungsvergütung wird für die anschließende Nutzung und Verwertung der Entwürfe durch den Auftraggeber berechnet. Hier kann eine Einmalzahlung oder eine Lizenzzahlung vereinbart werden.
  2. TAURUS DESIGN ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig. Die Rechnungen sind spätestens am 14. Tag nach Rechnungsdatum zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Vorschläge, Weisungen und Mitarbeit des Auftraggebers am Designprozess begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung bzw. das Honorar.
  4. Eine Verzögerung, eine nachträgliche Einschränkung der Aufgabenstellung oder gar die vorzeitige Beendigung respektive Einstellung des Projektes durch den Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung gemäß schriftlich erteiltem Auftrag. Die vereinbarte Vergütung bzw. das Honorar bleibt hiervon unberührt. Bei vorzeitiger Beendigung respektive Kündigung des Designvertrages durch den Auftraggeber wird die noch ausstehende Restvergütung fällig. Etwaige Honorarkürzungen durch den Auftraggeber sind unzulässig.
  5. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag gesetzt sind.
  6. TAURUS DESIGN hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen mußte. Eine Reisetätigkeit von TAURUS DESIGN und die Vergabe von Fremdleistungen muß zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt TAURUS DESIGN im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Im Falle einer Reisetätigkeit stehen TAURUS DESIGN neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu.
  7. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Nutzungsrecht

  1. TAURUS DESIGN hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. TAURUS DESIGN überträgt Nutzungsrechte an diesen Entwürfen nur in dem Umfange, der im Designvertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern als es nachfolgend bestimmt ist.
  2. Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus gehen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von TAURUS DESIGN. TAURUS DESIGN hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung durch den Auftraggeber. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von TAURUS DESIGN.
  3. TAURUS DESIGN verbleibt das Recht eigene Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf den Namen von TAURUS DESIGN schützen zu lassen.
  4. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn das von TAURUS DESIGN in Rechnung gestellte Honorar einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und TAURUS DESIGN dem Auftraggeber eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Das Nutzungsrecht erlischt ferner, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, in Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in ihrem Vermögen durchgeführt wird. Das Nutzungsrecht erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird.
  5. TAURUS DESIGN räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellende Entwürfe ein. Die Ideen und Designstudien dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl eines Entwurfes für die Umsetzung vor.
  6. TAURUS DESIGN fertigt in Eigeninitiative Entwürfe zum Zwecke von Geschäftsanbahnungen an und legt diese Entwürfe nach vorheriger Zustimmung potentiellen Auftraggebern zur Prüfung und Bewertung vor. Erfolgt nach Prüfung und Bewertung keine Beauftragung durch den potentiellen Auftraggeber, ist der potentielle Auftraggeber verpflichtet, die vorliegenden Entwürfe an TAURUS DESIGN zurückzugeben und sämtliche digitale Entwurfsdaten sowie mögliche Kopien auf allen Datenträgern zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte beziehungsweise die Nutzung der Entwürfe oder auch nur Teile daraus ist unzulässig. Etwaige Verstöße ziehen rechtliche Verfolgungen nach sich.

§ 4 Urheberrechte

  1. TAURUS DESIGN hat das Recht auf Urheberbenennung bei Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
  2. TAURUS DESIGN hat das Recht auf Urheberbenennung bei Marken-, Design-, Gebrauchsmuster- und Patentschutzanmeldungen durch den Auftraggeber.
  3. Jegliche Änderung des von TAURUS DESIGN geschaffenen Werkes bedarf der schriftlichen Zustimmung von TAURUS DESIGN.

§ 5 Designwettbewerbe / Marketing

  1. Nach Beginn der Produktion können der Auftraggeber und TAURUS DESIGN sich mit einem Produkt aus dieser Serienfertigung an Designwettbewerben beteiligen. Die anfallenden Kosten für Anmeldung, Ausstellung und Veröffentlichung im Falle einer erfolgreichen Teilnahme trägt der Auftraggeber. TAURUS DESIGN behält sich das Recht vor, nach Abschluss des Projektes die Arbeit als Referenz für die Eigenwerbung zu verwenden.

§ 6 Originale, Modelle, Belegexemplare, Eigenwerbung

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit Zahlung der Nutzungsvergütung lediglich die vereinbarten Nutzungsrechte an den Entwürfen. Ein Eigentumsrecht an Modellen, Zeichnungen, Präsentationen sowie an Entwurfs-, Konstruktions-, Satz- sowie Fotobilddaten (Digitale Daten) wird nicht übertragen. Entwurfs- und Konstruktionsdaten werden dem Auftraggeber für die Überprüfung der technischen Realisierbarkeit und zur weiteren Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt und dienen als Grundlage für die nachfolgende Konstruktion und Fertigung durch den Auftraggeber oder durch von ihm bestimmte Dritte. Die für die grafische Gestaltung erstellten Satz-, Fotobild- und Druckdaten sind Eigentum von TAURUS DESIGN und dienen lediglich für die Bestellung und den Druck der bestellten Druckauflage. Die Satz-, Fotobild- und Druckdaten können vom Auftraggeber gegen eine zusätzliche Vergütung für die eigenständige und eigenverantwortliche Weiterverwendung oder für die Weiterverwendung durch einen vom Auftraggeber hierfür beauftragten anderen Designdienstleister, erworben werden.
  2. TAURUS DESIGN hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von digitalen Produktfotografien, gedruckten Werbe- und Verkaufsunterlagen sowie auf kostenlose Überlassung von Produkten aus der Serienfertigung als Belegexemplare, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
  3. TAURUS DESIGN darf Fotoabbildungen der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte sowie Werbe- und Verkaufsunterlagen in digitaler Form veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung auf der eigenen Internetseite verwenden. Darüber hinaus hat TAURUS DESIGN das Recht, auf der eigenen Internetseite sowie auf eigenen Werbemitteln den Auftraggeber zu nennen und zu veröffentlichen, sein Logo abzubilden und auf seine Internetseite zu verweisen, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 7 Schadensersatzhaftung

  1. TAURUS DESIGN haftet nicht für Schäden, die durch das Design oder durch die vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass von TAURUS DESIGN geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Nutzung und Verwertung der Arbeiten von TAURUS DESIGN geschieht in Verantwortung und auf das Risiko des Auftraggebers.
  2. Die von TAURUS DESIGN geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. TAURUS DESIGN haftet nicht für ihre Neuheit.
  3. Eine eventuelle Haftung von TAURUS DESIGN für sich und seine Erfüllungshilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden besteht eine Haftung nur im Falle von Vorsatz.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

  1. Ergänzend gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, auch dann, wenn das von TAURUS DESIGN geschaffene Werk über die nötige Schöpfungshöhe nicht verfügt.
  2. Erfüllungsort ist für den Auftraggeber und TAURUS DESIGN der Sitz von TAURUS DESIGN.
  3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz von TAURUS DESIGN. TAURUS DESIGN ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  5. Der Auftraggeber ist darüber unterrichtet, dass im Zusammenhang mit den Geschäftsbedingungen anfallende Daten von TAURUS DESIGN in Datei gespeichert und verarbeitet werden.


Hagen, Mai 2021

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